§ 142 StGB - Unfallflucht, Fahrerflucht,
unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Verteidigung im Verkehrsstrafsachen.
Unerlaubtes Entfernen vom
Unfallort stellt in Deutschland eine Straftat dar und ist in
Paragraf 142 Strafgesetzbuch geregelt ist. Das Gesetzt sieht als
Sanktion für eine Unfallflucht eine Geldstrafe, in schweren
Fällen sogar eine Haftstrafe vor. Zusätzlich gilt derjenige der
er eine Unfallflucht begeht in der Regel als ungeeignet zum
Führen von Kraftfahrzeugen, sodass ihm ein Fahrverbot gem. § 44
StGB oder sogar die Entziehung der Fahrerlaubnis droht. Zur
Gefahrenabwehr wird die Fahrerlaubnis oft bereits im laufenden
Verfahren vorläufig entzogen wird (§111a StPO). A
Seid über 10 Jahren gehört die
Verteidigung gegen den Vorwurf der Unfallflucht gem. § 142 StGB zu meinen
Hauptaufgaben als Strafverteidiger.
Viele denken beim Vorwurf der
Fahrerflucht nur an schwere Unfälle mit hohen Sach- oder
Personenschäden, bei denen sich der Täter der Polizei oder den
Ersatzansprüchen des Unfallgegners entziehen will. Was Viele
hingegen nicht wissen ist, dass man den Straftatbestand auch
erfüllen kann, wenn man selbst am Unfall nicht schuld ist oder
selbst nicht gefahren ist.
Oft reicht ein kleiner
Parkrempler aus, und das Unheil nimmt seinen Lauf.
Je nach Gerichtsbezirk droht
eine Entziehung der Fahrerlaubnis bereits ab einem
Fremdschaden von 1300,00 Euro. Da § 142 StGB ein sog.
Regelbeispiel für die Nichteignung zum Führen eines
Kraftfahrzeugs nach §§ 69, 69a StGB darstellt, wir der
Führerschein in vielen Fällen bereits im Ermittlungsverfahren
gem. § 111a StPO vorläufig entzogen. Damit bricht oft die
Existenz zusammen und juristische Unterstützung erscheint
unerlässlich.
§ 142 - Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
(1) Ein
Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr
vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen
Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner
Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch
seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall
beteiligt ist, ermöglicht hat oder eine nach den Umständen
angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die
Feststellungen zu treffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Nach Absatz 1
wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich nach Ablauf
der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder berechtigt oder
entschuldigt vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen
nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.
(3)
Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu
ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den
Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen
Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt
gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt
sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt
und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm
zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies
gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen
absichtlich vereitelt.
(4) Das Gericht
mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs.
1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn
der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach
einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der
ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat,
freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz
3).
(5)
Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen
zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.
Welche
Strafen drohen bei Unfallflucht?
Der häufigste Fall der
Unfallflucht ereignet sich nach dem sog. Parkrempler.
Sachschäden am Blech sind die Folge und enden bei sehr geringen
Schäden (50-00,00 Euro) oft mit einer Einstellung des
Verfahrens.
Bis 500,00 Euro Schaden kommt
man in der Regel noch mit einem blauen Auge davon und das
Verfahren wird auch in diesem Fall gegen eine Geldauflage
eingestellt.
Bei höheren Schäden droht dem
Ersttäter dann bereits eine Geldstrafe von 1-3
Monatsgehältern und ein Fahrverbot von bis zu 6 Monaten
Dauer.
Je nach Staatsanwalt droht ab
einem Fremdschaden von 1300,00 Euro bis 2500,00 Euro die
Entziehung der Fahrerlaubnis. Zudem wird eine sog Sperrfrist
ausgesprochen. in dieser Zeit darf kein neuer Führerschein
erteilt werden.
Zudem droht ein Regress der
Autoversicherung. Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort stellt
eine Obliegenheitsverletzung in der Autoversicherung dar, sodass
diese leistungsfrei werden kann.
Die Konfrontation mit dem
Vorwurf der Unfallflucht birgt an vielen Stellen ein erhebliches
Risiko von persönlichen und finanziellen Nachteilen, sodass von
Anfang an eine professionelle Beratung geboten scheint.
Für eine erste
unverbindliche Einschätzung erreichen Sie mich gern unter:
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Berufsbezeichnung Rechtsanwalt wurde in der Bundesrepublik Deutschland
verliehen, ebenso die Bezeichnung Fachanwalt für Verkehrsrecht.
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Die berufsrechtlichen Regelungen für die Mitglieder mit der
Berufsbezeichnung »Rechtsanwältin« bzw. »Rechtsanwalt« sind folgende:
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)
Fachanwaltsordnung (FAO)
Standesregelung der Rechtsanwälte in der Europäischen Gemeinschaft (CCBE-Berufsregeln)
Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
Diese
Gesetze und Verordnungen finden sich unter der Rubrik »Informationspflichten
gem. § 5 TMG« auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK)
unter www.brak.de.
Rechtsanwalt Alexander Kaden unterhält eine
Vermögensschadenshaftpflichtversicherung. Diese ist für Rechtsanwälte
vorgeschrieben. Die Versicherungssumme beträgt 250.000,00 Euro je
Schadensfall. Sie kann im Einzelfall erhöht werden. Die Versicherung
wird bis zum 31.12.2015 24:00 Uhr bei der
Generali Versicherung AG, Adenauer-Ring
7 - 9, 81737 München unter der Vertragsnummer 060005 und ab dem
01.01.2016 um 0:00 Uhr bei der R+V Allgemeine Versicherung AG,
Niedersachsenring 13, 30163 Hannover unter der Haftpflichtpolicennummer:
405 84 344 123560 gehalten. Der
räumliche Geltungsbereich ist die Bundesrepublik Deutschland.
Soweit vorab nichts
anderes vereinbart wird, richten sich die Preise von Rechtsanwalt Kaden
nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Außergerichtliche
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Bei Streitigkeiten zwischen Rechtsanwälten und ihren Auftraggebern
besteht auf Antrag die Möglichkeit der außergerichtlichen
Streitschlichtung bei der regionalen Rechtsanwaltskammer Dresden (gemäß
§ 73 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 73 Abs. 5 BRAO) oder bei der
Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft (§ 191f BRAO) bei der
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Bundesrechtsanwaltskammer (www.brak.de, E-Mail: schlichtungsstelle@brak.de
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